Oö. BauTV 2013 § 2. Brandschutz, LGBl.Nr. 153/2015, gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 2. Brandschutz

(1) Den in den § 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn – vorbehaltlich des Abs. 2 – folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:

1. Richtlinie 2 „Brandschutz“ vom Oktober 2011, in der Fassung der Revision vom Dezember 2011;

2. Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ vom Oktober 2011;

3. Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ vom Oktober 2011;

4. Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ vom Oktober 2011;

5. Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ vom Oktober 2011.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe:

1. Die Punkte 3.7, 3.8 und 3.9.5 bis gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bleiben unberührt.

1a. Der vierte Absatz der 'Vorbemerkungen' lautet: Für Gebäude mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt.

2. Punkt 4.1 gilt – über Punkt 4.2 hinaus – nicht für

a) offene Ständerbauten, Bootshütten, Schutzdächer und ähnliche bauliche Anlagen bis zu 50 m² Brutto-Grundfläche;

b) Dachvorsprünge und ähnliche Vorbauten in EI 30 oder mit einer entsprechenden Verkleidung.

3. Unter Berücksichtigung von Z 2 gelten die Punkte 4.1 bis 4.3 auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 2 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen.

4. Bei Umbauten und sonstigen baulichen Änderungen oder Instandsetzungen sind konsens- oder rechtmäßig bestehende Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden nach Punkt 4.1 nur dann mit Abschlüssen im Sinn dieses Punktes auszustatten, wenn sich die Baumaßnahme auch auf die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bezieht und durch das Bauvorhaben eine erhöhte Brandgefährdung von Nachbarliegenschaften zu erwarten ist.

4a. Punkt 6.2 gilt nicht.

5. Abweichend von Punkt 7.2.3 kann Punkt 5.1.1(b) angewendet werden, wenn sich im Obergeschoß widmungsgemäß nicht mehr als 120 Personen aufhalten können.

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EAAAA-77003