§ 25. 6. HAUPTSTÜCKSchlussbestimmungen
§ 25. § 25Inkrafttreten
6. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Zugleich tritt die Oö. Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2008, außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom , S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. Nr. L 217 vom , S 18, unterzogen.
(Anm: LGBl.Nr. 17/2024)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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EAAAA-77003