4. HAUPTSTÜCK Bauplan
§ 23. Farben des Bauplans
(1) Farbig darzustellen und in der Fläche voll anzulegen sind:
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1. | im Lageplan | ||
bestehende bauliche Anlagen | grau, | ||
geplante bauliche Anlagen | rot, | ||
abzubrechende bauliche Anlagen | gelb; | ||
2. | in Grundrissen und Schnitten: | ||
bestehende Teile | grau, | ||
geplante Teile | |||
in Stahlkonstruktion | violett, | ||
in Stahlbeton | blau, | ||
in Beton | grün, | ||
in Mauerwerk | rot, | ||
in Holz | braun. |
Unterirdische Anlagen, wie Sandkeller, Stollen, Tiefgaragen und Schutzräume, sind als Bestand grau, als Neuanlage rot und, wenn sie aufgefüllt werden sollen, gelb zu umranden.
(2) Auf Vervielfältigungen können, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Plans möglich ist, die im Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Farben durch folgende Darstellungen ersetzt werden:
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bestehende Teile | grau angelegt, | |
geplante Teile | ||
in Stahlkonstruktion | schwarz umrandet (1 mm), | |
in Stahlbeton | schwarz angelegt, | |
in Beton | gekreuzt schraffiert, | |
in Mauerwerk | einfach schraffiert, | |
in Holz | paarweise waagrecht schraffiert (Freihandlinien). |
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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