Oö. BauTV 2013 § 22. Maßstab des Bauplans, LGBl.Nr. 36/2013, gültig ab 01.07.2013

4. HAUPTSTÜCK Bauplan

§ 22. Maßstab des Bauplans

(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist

1. für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000,

2. für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200,

3. für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10

zu wählen.

(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.

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