4. HAUPTSTÜCK Bauplan
§ 22. Maßstab des Bauplans
(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist
1. für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000,
2. für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200,
3. für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10
zu wählen.
(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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EAAAA-77003