1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften
§ 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
(1) Den in § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom März 2015 eingehalten wird.
(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie 1 gilt mit folgender Maßgabe:
1. Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ gilt nicht.
2. Punkt 2.1.2 dritter und vierter Satz gilt nicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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