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Oö. BauTV 2013 § 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, LGBl.Nr. 39/2017, gültig von 01.07.2017 bis 31.08.2020

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

(1) Den in § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom März 2015 eingehalten wird.

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie 1 gilt mit folgender Maßgabe:

1. Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ gilt nicht.

2. Punkt 2.1.2 dritter und vierter Satz gilt nicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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