3. HAUPTSTÜCK Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
§ 19. Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
Die Fußböden von überdachten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 m² sowie Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht auf angrenzende Flächen abfließen können. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig.
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EAAAA-77003