Oö. BauTV 2013 § 19. Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, LGBl.Nr. 36/2013, gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2017

3. HAUPTSTÜCK Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

§ 19. Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

Die Fußböden von überdachten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 m² sowie Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht auf angrenzende Flächen abfließen können. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig.

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