zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Oö. BauTV 2013 § 19. Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, LGBl.Nr. 36/2013, gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2017

3. HAUPTSTÜCK Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

§ 19. Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

Die Fußböden von überdachten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 m² sowie Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht auf angrenzende Flächen abfließen können. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-77003