3. HAUPTSTÜCK Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
§ 17. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen
(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im überwiegend bebauten Gebiet ist im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Umbauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und daher unwirtschaftlich wäre.
(2) Über Abs. 1 hinaus kann die Baubehörde im überwiegend bebauten Gebiet bei Bürogebäuden von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wenn für die Benützerinnen und Benützer des Gebäudes in möglichst kurzer, 300 m nicht überschreitender Entfernung geeignete öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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