3. HAUPTSTÜCK Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
§ 16. Anzahl der Stellplätze für Fahrräder
(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist die Anzahl der Fahrrad-Stellplätze nach folgenden Bezugsgrößen je Stellplatz festzulegen:
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1. | Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei
Wohnungen – § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013) | je angefangene 60 m² Nutzfläche | |
2. | Heime | ||
a) | für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge | 4 Heimplätze | |
b) | für Studierende | 2 Heimplätze | |
3. | Bauwerke mit Arbeitsplätzen | 20 Arbeitsplätze | |
4. | Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz | ||
a) | Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater,
Konzerthäuser und dergleichen) | 50 Plätze | |
b) | Sportstätten | 25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze | |
c) | Hallenbäder | 50 Personen | |
d) | Freibäder | 25 Personen | |
e) | Geschäfte | 50 Kundinnen oder Kunden | |
5. | Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe | 5 Ausbildungsplätze | |
Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je
weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz
erforderlich. | |||
(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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