3. HAUPTSTÜCK Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
§ 15. Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1) Die erforderliche Anzahl der Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist, soweit der Bebauungsplan nach § 86 Abs. 1 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 nichts anderes vorsieht, die Anzahl der Stellplätze nach folgenden Bezugsgrößen je Stellplatz festzulegen:
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1. | Wohnungen | 1 Wohneinheit | |
2. | Heime | ||
a) | für Studierende | 20 m² Nutzfläche oder 2 Heimplätze | |
b) | für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge | 80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze | |
c) | Altenheime und Pflegeheime | 80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze | |
3. | Beherbergungsbetriebe (Hotels, Gasthöfe, Pensionen) | 1 Fremdenzimmer | |
Für zugehörige Restaurants oder Veranstaltungsräume sind
Zuschläge nach Z 4 bzw. 9 zu berechnen. | |||
4. | Gastgewerbe, soweit sie nicht unter Z 3 fallen | 10 m² Nutzfläche oder 5 Verabreichungsplätze | |
Zugehörige Veranstaltungsräume und Diskotheken sind nach
Z 9 zu berechnen. | |||
5. | Büro- und Geschäftsgebäude Büro- und Geschäftsräume, Ambulatorien und Arztpraxen | 30 m² Nutzfläche | |
6. | Industrie- und Gewerbebetriebe | 60 m² Nutzfläche oder 5 Beschäftigte | |
Bei Kraftfahrzeugwerkstätten und Tankstellen mit Service
sind für einen Waschplatz, einen Service- bzw.
Reparaturstand oder eine ähnliche Bezugsgröße mindestens
fünf Stellplätze vorzusehen. | |||
7. | Lagergebäude und Lagerräume | 100 m² Nutzfläche oder 5 Beschäftigte | |
8. | Verkaufsstätten, Großgeschäfte und Einkaufszentren | 30 m² Nutzfläche | |
9. | Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthaussäle, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen) | 5 m² Saalnutzfläche oder 5 Plätze | |
10. | Religiösen Zwecken dienende Bauwerke | 10 Plätze | |
11. | Friedhöfe | 200 m² | |
12. | Sportstätten | ||
a) | Sportstätten (ohne Publikum) | 3 Personen | |
b) | Tennisplätze (ohne Publikum) | 1/4 Tennisplatz | |
c) | Zuschläge zu lit. a und b für Publikum | 10 Plätze | |
d) | Hallenbäder | 10 m² Nutzfläche oder 5 Personen | |
e) | Freibäder und Strandbäder mit Liegeflächen | 100 m² oder 10 Personen | |
13. | Schulen | ||
a) | Pflichtschulen | 1 Klasse | |
b) | mittlere Schulen | 1/2 Klasse | |
c) | höhere Schulen | 1/3 Klasse | |
d) | Universitäten und Akademien | 5 m² Hörsaalnutzfläche oder 5 Studierende | |
14. | Kindergärten | 1 Gruppenraum + 1 | |
15. | Horte | 1 Gruppenraum + 1 | |
16. | Krankenanstalten | ||
a) | Akutkrankenhäuser | 3 Betten | |
b) | Langzeitkrankenhäuser und Pflegeanstalten | 9 Betten | |
(3) Bei der Ermittlung der Nutzfläche gemäß Abs. 2 sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal und ähnliche Räume außer Betracht zu lassen. Für das Personal bestimmte Wohn- bzw. Schlafräume sind jedoch auf die Nutzfläche anzurechnen.
(4) Soweit dies im Einzelfall nach der Art oder Verwendung des Bauwerks in Betracht kommt, ist bei der Festlegung der Anzahl der Stellplätze auch das bei Bauwerken der betreffenden Art erfahrungsgemäß zu erwartende Abstellen von Lastkraftwagen einschließlich Anhängern, Autobussen und einspurigen Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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