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Oö. BauTV 2013 § 14. Landwirtschaftliche Bauten, LGBl.Nr. 39/2017, gültig von 01.07.2017 bis 31.08.2020

2. HAUPTSTÜCK Besondere bautechnische Vorschriften

§ 14. Landwirtschaftliche Bauten

(1) Abweichend von Punkt 2.4.1 der Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom März 2015 müssen Gänge in Stallungen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m aufweisen, wobei nach höchstens 10 m ein Fluchtweg mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 1 m zur Verfügung stehen muss.

(2) Aus Stallgebäuden für mehr als 15 Großvieheinheiten müssen mindestens zwei Ausgänge unmittelbar ins Freie führen.

(3) Für den gefahrlosen Auf- und Einstieg in Gärsilos sowie für die gefahrlose Befüllung und Entleerung der Silos sind die notwendigen Schutzeinrichtungen vorzusehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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