2. HAUPTSTÜCK Besondere bautechnische Vorschriften
§ 14. Landwirtschaftliche Bauten
(1) Aus Stallgebäuden für mehr als 15 Großvieheinheiten müssen mindestens zwei Ausgänge unmittelbar ins Freie führen. Als Großvieheinheit gelten 500 kg Lebendgewicht von Tieren, wie Pferden, Rindern, Schafen oder Schweinen.
(2) Stallgänge, die als Fluchtwege in Betracht kommen, müssen ein gefahrloses und rasches Ausbringen der Tiere im Brandfall ermöglichen.
(3) Wände und Decken von Räucherkammern und Rauchkanäle bei Selchanlagen sind in REI 90 bzw. EI 90 und A2, Türen in EI2 30 und A2 auszuführen. Seitlich und vor der Tür muss der Fußboden in einer Tiefe von mindestens 60 cm mit einem Belag in A2fl ausgestattet sein.
(4) Absperrschieber von Räucherkammern sind so einzurichten, dass der Rauchabzug aus der Feuerung stets gewährleistet ist.
(5) Für den gefahrlosen Auf- und Einstieg in Gärsilos sowie für die gefahrlose Befüllung und Entleerung der Silos sind die notwendigen Schutzeinrichtungen vorzusehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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