2. HAUPTSTÜCK Besondere bautechnische Vorschriften
§ 13. Sicherheitsräume
Sicherheitsräume sind unter Bedachtnahme auf die vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend herausgegebenen „Technischen Richtlinien für den Einbau von Teilschutz-Belüftungsanlagen“ und die „Technischen Richtlinien für die Anforderung an und Prüfung von Teilschutz-Belüftungsanlagen“, beide anwendbar ab , zu planen und vorzusehen. Die zitierten Richtlinien können beim genannten Bundesministerium in 1011 Wien, Stubenring 1, bezogen werden; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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