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Oö. BauTV 2013 § 13. Sicherheitsräume, LGBl.Nr. 36/2013, gültig von 01.07.2017 bis 31.08.2020

2. HAUPTSTÜCK Besondere bautechnische Vorschriften

§ 13. Sicherheitsräume

Sicherheitsräume sind unter Bedachtnahme auf die vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend herausgegebenen „Technischen Richtlinien für den Einbau von Teilschutz-Belüftungsanlagen“ und die „Technischen Richtlinien für die Anforderung an und Prüfung von Teilschutz-Belüftungsanlagen“, beide anwendbar ab , zu planen und vorzusehen. Die zitierten Richtlinien können beim genannten Bundesministerium in 1011 Wien, Stubenring 1, bezogen werden; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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EAAAA-77003