2. HAUPTSTÜCK Besondere bautechnische Vorschriften
§ 10. Wohnungsgrößen
(1) Wohnungen, ausgenommen Kleinstwohnungen und Garconnieren, müssen einschließlich der Nebenräume eine baulich in sich geschlossen nutzbare Fläche von mindestens 45 m2 aufweisen.
(2) Wohnräume, ausgenommen in Wohngebäuden mit nur einer Wohnung, müssen eine nutzbare Mindestfläche von 12 m2, Schlafräume eine solche von 8 m2 aufweisen.
(3) Kleinstwohnungen und Garconnieren müssen eine nutzbare Mindestfläche von 18 m2 aufweisen.
(4) Für jede Wohnung ist innerhalb der Wohnung ein Bereich für Abstellzwecke sowie innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ein Abstellraum vorzusehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-77003