Oö. BauTG 2013 Anlage 1, LGBl.Nr. 35/2013, gültig ab 01.07.2013

7. HAUPTSTÜCK Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anlage 1


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CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung (§ 59 Abs. 1) besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen; die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm; hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde, anzuführen:

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