zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Oö. BauTG 2013 Anlage 1, LGBl.Nr. 35/2013, gültig ab 01.07.2013

7. HAUPTSTÜCK Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anlage 1


Tabelle in neuem Fenster öffnen
CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung (§ 59 Abs. 1) besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen; die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm; hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde, anzuführen:

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-77002