2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
3. Abschnitt Brandschutz
§ 9. Fluchtwege
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzerinnen und Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerks möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinn des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerks erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerks nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Auf Grund der Größe und des Verwendungszwecks des Bauwerks können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie zB Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
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