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Oö. BauTG 2013 § 87. Behörden, Zuständigkeit, LGBl.Nr. 35/2013, gültig ab 01.07.2013

7. HAUPTSTÜCK Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 87. Behörden, Zuständigkeit

(1) Baubehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die nach der Oö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.

(2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Baubehörde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

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