Oö. BauTG 2013 § 80. Rechtsmittel, LGBl.Nr. 35/2013, gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
8. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten
§ 80. Rechtsmittel
Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden; § 57 Abs. 2 und 3 AVG bleiben unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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