Oö. BauTG 2013 § 80. Rechtsmittel, LGBl.Nr. 35/2013, gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

8. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten

§ 80. Rechtsmittel

Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden; § 57 Abs. 2 und 3 AVG bleiben unberührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77002