Oö. BauTG 2013 § 80. , LGBl.Nr. 90/2013 , gültig ab 01.01.2014

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

8. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten

§ 80.


entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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