Oö. BauTG 2013 § 76. Marktüberwachungsbehörde, LGBl.Nr. 89/2014, gültig ab 01.01.2015
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
8. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten
§ 76. Marktüberwachungsbehörde
Mit der Durchführung der Marktüberwachung wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
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