6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
8. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten
§ 75. Geltungsbereich
4. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom , S 30, sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts, ausgenommen § 77 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.
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