6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
7a. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung
§ 74. Verfahrensvorschriften, Veröffentlichungen
(1) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Instituts für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. Nr. 62/1999.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Abschnitt das Landeswappen zu führen.
(3) Die in diesem Hauptstück genannten Verpflichtungen der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Zulassungs- und Zertifizierungsstelle zur Veröffentlichung (Kundmachung) von Daten gelten – abgesehen vom Fall der Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung – als erfüllt, wenn die Veröffentlichung (Kundmachung) über eine bei dieser Stelle aufliegende einsehbare Liste hinaus in einem von der Landesregierung betriebenen elektronischen allgemein zugänglichen Medium (Internet) erfolgt.
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