6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
7a. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung
§ 72. Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäischetechnische Spezifikationen vorliegen
Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn
1. sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE (§ 73) kundgemachten Leistungsanforderungen sowie den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und seiner Verordnungen entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
2. eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den in der Baustoffliste ÖE (§ 73) kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen
und sie das CE-Kennzeichen tragen.
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