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Oö. BauTG 2013 § 72. Ergänzende Bestimmungen über die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, LGBl.Nr. 95/2023, gültig ab 01.01.2024

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

7b. Abschnitt Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 72. Ergänzende Bestimmungen über die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der §§ 59, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn dieses

1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,

2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,

3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und

4. nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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