6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
7a. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung
§ 70. Einbauzeichen ÜA
(1) Liegt ein Übereinstimmungsnachweis nach § 65 vor, ist die Herstellerin oder der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung ihres oder seines Bauprodukts das Einbauzeichen entsprechend der Anlage 2 am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach diesem Landesgesetz verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden in der Anlage 2 geregelt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77002