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Oö. BauTG 2013 § 69. Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses, LGBl.Nr. 35/2013, gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2014

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

7. Abschnitt Bautechnische Zulassung

§ 69. Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses

(1) Die ermächtigte Stelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Landesgesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.

(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt die Herstellerin oder den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (§ 70).

(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn von der antragstellenden Person ein die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik (§ 63 Abs. 1 Z 2) vorgelegt wird. Andernfalls ist der antragstellenden Person formlos mitzuteilen, dass kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann und ihr zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen und ergänzende Unterlagen vorzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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