6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
6. Abschnitt Sonstige Bauprodukte
§ 67. Übereinstimmungszeugnis
(1) Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 ist von einer dafür ermächtigten Stelle (§ 68) zu erteilen,
1. wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist, das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt und die sonstigen Anforderungen dieses Landesgesetzes erfüllt werden, oder
2. bei Bauprodukten, die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, wenn ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt gleichwertig verwendbar ist.
(2) Ein Gutachten nach Abs. 1 Z 2 ist nur auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisenden Gutachtens nicht vor, hat das Österreichische Institut für Bautechnik den Antrag mit Bescheid abzuweisen.
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