Oö. BauTG 2013 § 67. Anforderungen an die Verwendung, LGBl.Nr. 89/2014, gültig ab 01.01.2015

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

6. Abschnitt Sonstige Bauprodukte

§ 67. Anforderungen an die Verwendung

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (§ 60) noch in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-77002