6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
5. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
§ 66. Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers
(1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 darf von einer Herstellerin oder einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist, das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht und die Anforderungen dieses Landesgesetzes erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, darf die Herstellerin oder der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt gleichwertig verwendbar ist.
(3) Ein Gutachten nach Abs. 2 ist nur auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisenden Gutachtens nicht vor, hat das Österreichische Institut für Bautechnik den Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(4) Mit der Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung ist das Österreichische Institut für Bautechnik zu betrauen.
(5) Über Verlangen der Landesregierung ist die Übereinstimmungserklärung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Unterlagen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zur Überprüfung ihrer Richtigkeit vorzulegen. Den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder den von diesem beauftragten Sachverständigen sind Zutritt und Probenahmen zu ermöglichen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung erforderlich ist.
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