Oö. BauTG 2013 § 65. Übereinstimmungsnachweis, LGBl.Nr. 35/2013, gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2014

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

5. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 65. Übereinstimmungsnachweis

(1) Die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch

1. eine Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 66) oder

2. ein Übereinstimmungszeugnis einer dafür ermächtigten Stelle (§ 67)

nachzuweisen.

(2) Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Übereinstimmungsnachweis auch durch entsprechende Dokumente auf der Grundlage eines durchgeführten Sonderverfahrens nach § 71 erbracht werden.

(3) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens Folgendes festzulegen, wobei zusätzlich das für den Baustoff maßgebliche Regelwerk gilt:

1. Art, Form und Inhalt des Übereinstimmungsnachweises (Abs. 1);

2. gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des Bauprodukts durch eine dafür akkreditierte Stelle;

3. gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine dafür akkreditierte Stelle.

(5) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu erbringen, wenn sich

1. der Unternehmenssitz der Herstellerin oder des Herstellers oder einer bevollmächtigten und vertretungsbefugten Person, die die Übereinstimmungserklärung abgibt, oder

2. der Sitz der ermächtigten Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt,

im Land Oberösterreich befindet.

(6) Übereinstimmungsnachweise, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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