6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 64. Baustoffliste ÖA
(1) In der Baustoffliste ÖA dürfen – ausgenommen im Fall des § 63 Abs. 2 – nur Bauprodukte angeführt werden, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden. Für die einzelnen Bauprodukte sind in der Baustoffliste ÖA die von ihnen zu erbringenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis festzulegen. In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
1. Verwendungszweck;
2. Klassen und Stufen;
3. Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises;
4. Maßnahmen nach den Bestimmungen über den Übereinstimmungsnachweis;
5. Bestimmungen, dass ein Übereinstimmungszeugnis nur von einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle ausgestellt werden darf.
(2) Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist der Wirtschaftskammer Österreich Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf zu geben. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen.
(3) Sind Bauprodukte in der Baustoffliste ÖA aufgenommen, so ist die Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung (§ 60) ausgeschlossen.
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