Oö. BauTG 2013 § 64. Einbauzeichen ÜA, LGBl.Nr. 89/2014, gültig ab 01.01.2015

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 64. Einbauzeichen ÜA

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 61 vor, so ist die Herstellerin oder der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes verwendbar ist.

(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden in der Anlage 2 geregelt.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

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