Oö. BauTG 2013 § 63. Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäischetechnische Spezifikationen nicht vorliegen, LGBl.Nr. 35/2013, gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2014

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 63. Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäischetechnische Spezifikationen nicht vorliegen

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 64) angeführt sind, dürfen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – nur verwendet werden, wenn

1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

2. ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik gemäß § 66 Abs. 2 oder § 67 Abs. 1 Z 2 die gleichwertige Verwendbarkeit bestätigt

und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 70) tragen.

(2) Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Leitlinie für die europäische technische Zulassung vorliegt, in der eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Norm oder der Leitlinie nicht verpflichtend ist, dürfen für die Dauer der Übergangszeit in der Baustoffliste ÖA (§ 64) angeführt bleiben. Werden solche Bauprodukte vor Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht, dürfen sie verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen oder sie die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 73) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 72 erfüllen.

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