Oö. BauTG 2013 § 62. Verwendbarkeit, LGBl.Nr. 35/2013, gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2014
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 62. Verwendbarkeit
3. Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten
Die Verwendbarkeit eines Bauprodukts ist gegeben, wenn es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zumindest eine Verwendungsmöglichkeit im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes gibt.
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