6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 62. Verfahren der Registrierung
(1) Die Registrierungsstelle (§ 63 Abs. 1) hat auf Grund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Landesgesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA (§ 60) zu prüfen.
(2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (§ 63 Abs. 2) zu übermitteln.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 nicht vor, ist dies der antragstellenden Partei formlos mitzuteilen. Auf ihr Verlangen ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
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