6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 61. Inverkehrbringen von Bauprodukten, Verbote des Inverkehrbringens
(1) Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind (§ 51 Abs. 1), das heißt
1. sie einer europäischen technischen Spezifikation entsprechen und über den notwendigen Konformitätsnachweis verfügen oder
2. sie eine österreichische technische Zulassung besitzen oder
3. in einer Verordnung der Landesregierung festgestellt ist, dass sie keinen wesentlichen Anforderungen entsprechen müssen (§ 86 Abs. 2 Z 6) oder
4. sie das Einbauzeichen ÜA (§ 70) tragen.
(2) Allfällige Vorschriften über die Verwendung einzelner Bauprodukte gelten zusätzlich.
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