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Oö. BauTG 2013 § 60. Baustoffliste ÖA, LGBl.Nr. 89/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2019

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 60. Baustoffliste ÖA

(1) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder

2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 68), sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

(2) Weiters können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festgelegt werden:

1. der Verwendungszweck;

2. Klassen und Stufen;

3. die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 61);

4. Maßnahmen nach Abs. 3.

(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerks unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

1. die Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle;

2. die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

(4) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.

(5) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

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