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Oö. BauTG 2013 § 60. Österreichische technische Zulassung, LGBl.Nr. 90/2013 , gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 60. Österreichische technische Zulassung

(1) Das Land Oberösterreich richtet beim Amt der Landesregierung eine Zulassungsstelle für die österreichische technische Zulassung ein.

(2) Die österreichische technische Zulassung ist der formelle Nachweis der Brauchbarkeit eines Bauprodukts, für das keine europäische technische Spezifikation vorliegt; die österreichische technische Zulassung berechtigt nicht zur Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung. Die österreichische technische Zulassung ist in der Form einer auf höchstens drei Jahre befristeten Bescheinigung zu erteilen. In dieser Bescheinigung kann die regelmäßige Vorlage von Prüf- und Überwachungszeugnissen vorgeschrieben werden. Die österreichische technische Zulassung ist bei Nichteinhaltung dieser Auflage durch die Zulassungsstelle mit Bescheid zu entziehen.

(3) Die österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht aus einer technischen Beschreibung des Produkts einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen. Der zweite Teil enthält die Verwendungsbestimmungen nach den oberösterreichischen baurechtlichen Vorschriften. Der erste Teil ist von der Zulassungsstelle anzuerkennen, wenn er von einer inländischen Zulassungsstelle bescheinigt wurde und Gegenseitigkeit besteht.

(4) Liegt für ein Bauprodukt keine europäische technische Spezifikation vor, so kann die Herstellerin oder der Hersteller oder eine von ihr oder ihm zur Vertretung befugte oder bevollmächtigte und in einem EWR-Staat ansässige Person bei einer Zulassungsstelle eine österreichische technische Zulassung beantragen.

(5) Die zur Beurteilung des Bauprodukts erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer angemessen festzusetzenden Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Bauprodukts erforderlich sind, sind von der Herstellerin oder dem Hersteller oder einer vertretungsbefugten Person über Aufforderung durch geeignete Personen vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle. Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Instituts für Bautechnik einzuholen.

(6) Ein Antrag auf österreichische technische Zulassung ist von der Zulassungsstelle formlos zurückzuweisen, wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, dass das Bauprodukt keine wesentlichen Anforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des jeweiligen Stands der Technik keine Notwendigkeit für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist.

(7) Bestehende öffentlich-rechtliche Verwendungsbeschränkungen bleiben unberührt. Durch die Erteilung der österreichischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(8) Die Zulassungsstelle hat den Gegenstand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassungen zu veröffentlichen und auch dem Österreichischen Institut für Bautechnik zur Kenntnis zu bringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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