6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 59. § 59CE-Konformitätskennzeichnung
(1) Die Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers oder das Konformitätszertifikat berechtigt die Herstellerin oder den Hersteller oder eine von ihr oder ihm zur Vertretung befugte oder bevollmächtigte und in einem EWR-Staat ansässige Person, die entsprechende CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen. Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach dem Muster der Anlage 1.
(2) Zusätzlich zum Zeichen gemäß Abs. 1 sind anzugeben:
1. der Name und das Kennzeichen der Herstellerin oder des Herstellers;
2. die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde;
gegebenenfalls
3. Angaben zu den Produktmerkmalen, gegebenenfalls gemäß den technischen Spezifikationen;
4. die Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung.
(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Konformitätskennzeichnung trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.
(4) Die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz auf einem Bauprodukt, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Landesgesetzes entspricht, ist verboten.
(5) Das Anbringen von mit der CE-Konformitätskennzeichnung verwechselbaren Zeichen auf Bauprodukten, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren ist verboten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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