6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 58. Konformitätszertifikat
(1) Auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person erteilt die Zertifizierungsstelle mit Bescheid ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauprodukts notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben haben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Das Konformitätszertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Zertifizierungsstelle;
2. den Namen und die Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person;
3. die Beschreibung des Bauprodukts (Art, Kennzeichnung, Verwendung usw.);
4. die europäischen technischen Spezifikationen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind;
5. besondere Verwendungshinweise;
6. die Nummer des Zertifikats;
7. gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats;
8. den Namen und die Funktion der zur Unterzeichnung des Zertifikats ermächtigten Person.
(3) Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem EWR-Staat ist in einer beglaubigten Übersetzung anzuerkennen.
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