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Oö. BauTG 2013 § 58. Konformitätszertifikat, LGBl.Nr. 90/2013 , gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 58. Konformitätszertifikat

(1) Auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person erteilt die Zertifizierungsstelle mit Bescheid ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauprodukts notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben haben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Das Konformitätszertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Zertifizierungsstelle;

2. den Namen und die Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person;

3. die Beschreibung des Bauprodukts (Art, Kennzeichnung, Verwendung usw.);

4. die europäischen technischen Spezifikationen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind;

5. besondere Verwendungshinweise;

6. die Nummer des Zertifikats;

7. gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats;

8. den Namen und die Funktion der zur Unterzeichnung des Zertifikats ermächtigten Person.

(3) Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem EWR-Staat ist in einer beglaubigten Übersetzung anzuerkennen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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