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Oö. BauTG 2013 § 58. Konformitätszertifikat, LGBl.Nr. 35/2013, gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 58. Konformitätszertifikat

(1) Auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person erteilt die Zertifizierungsstelle mit Bescheid ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauprodukts notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben haben. Gegen die Entscheidung der Zertifizierungsstelle ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) Das Konformitätszertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Zertifizierungsstelle;

2. den Namen und die Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person;

3. die Beschreibung des Bauprodukts (Art, Kennzeichnung, Verwendung usw.);

4. die europäischen technischen Spezifikationen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind;

5. besondere Verwendungshinweise;

6. die Nummer des Zertifikats;

7. gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats;

8. den Namen und die Funktion der zur Unterzeichnung des Zertifikats ermächtigten Person.

(3) Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem EWR-Staat ist in einer beglaubigten Übersetzung anzuerkennen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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