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Oö. BauTG 2013 § 58. Anwendungsbereich, LGBl.Nr. 89/2014, gültig ab 01.01.2015

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 58. Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

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