Oö. BauTG 2013 § 57. Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers, LGBl.Nr. 35/2013, gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2014

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

3. Abschnitt Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle

§ 57. Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers

(1) Die Herstellerin oder der Hersteller kann unter den Voraussetzungen des § 55 und soweit dies in einer europäischen technischen Spezifikation vorgesehen ist, den Nachweis der Übereinstimmung eines Bauprodukts sowie der Durchführung der notwendigen Überprüfungen selbst erklären. Diese Erklärung ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und von der Herstellerin oder vom Hersteller oder einer vertretungsberechtigten Person ständig aufzubewahren. Über Verlangen ist sie der akkreditierten Stelle vorzulegen.

(2) Die Konformitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person;

2. die Beschreibung des Bauprodukts (Art, Kennzeichnung, Verwendung usw.);

3. die europäischen technischen Spezifikationen und das Nachweisverfahren, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind;

4. besondere Verwendungshinweise;

5. die Namen und die Anschriften der gegebenenfalls betroffenen Zertifizierungs-, Prüf- und Überwachungsstellen;

6. den Namen und die Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person ermächtigt ist.

(3) Die Erklärung der Konformität darf nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass das hergestellte Produkt den dafür maßgeblichen europäischen technischen Spezifikationen entspricht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77002