6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
3. Abschnitt Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle
§ 56. § 56Konformitätsnachweisverfahren
(1) Die Bestätigung der Konformität eines Bauprodukts mit der entsprechenden europäischen technischen Spezifikation erfolgt durch
1. eine Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 57) oder
2. ein Konformitätszertifikat (§ 58).
(2) Das Nachweisverfahren für die Bauprodukte ergibt sich im Einzelnen aus der europäischen technischen Spezifikation. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 3 Z 1 und Z 6 sowie die Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers.
(3) Die europäische technische Spezifikation kann folgende Elemente zum Nachweis der Konformität vorsehen:
1. Erstprüfung des Bauprodukts durch die Herstellerin oder den Hersteller;
2. Erstprüfung des Bauprodukts durch eine akkreditierte Stelle;
3. Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch die Herstellerin oder den Hersteller oder eine akkreditierte Stelle;
4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch die Herstellerin oder den Hersteller oder eine akkreditierte Stelle;
5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Produktpaket durch die Herstellerin oder den Hersteller oder eine akkreditierte Stelle;
6. ständige Eigenüberwachung der Produktion durch die Herstellerin oder den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle);
7. Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine akkreditierte Stelle;
8. laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch die akkreditierte Stelle.
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