6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
2. Abschnitt Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
§ 55. Europäische technische Zulassung von Bauprodukten
2. Abschnitt
Zulassung von Bauprodukten
(1) Zulassungsstelle für die europäische technische Zulassung von Bauprodukten im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung. Sie hat nach Maßgabe einer entsprechenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG eine gemeinsame Stelle der Länder oder der Länder und des Bundes mit dieser Angelegenheit zu betrauen, sofern diese über die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt. Eine solche Stelle unterliegt bei Besorgung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an ihre Weisungen gebunden.
(2) Die Herstellerin oder der Hersteller eines Bauprodukts oder eine in einem EWR-Staat ansässige und von ihr oder ihm zur Vertretung ermächtigte oder bevollmächtigte Person kann über schriftlichen Antrag die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung, die in der Form einer Bescheinigung auszustellen ist, beantragen, wenn für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte nationale Normen vorliegen. Die Vertreterin oder der Vertreter oder die bevollmächtigte Person muss ihren oder seinen Geschäftssitz in einem EWR-Staat haben. Die zur Beurteilung des Produkts erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
(3) Ein Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn für dasselbe Produkt derselben Herstellerin oder desselben Herstellers bereits bei einer anderen Zulassungsstelle ein Antrag gestellt wurde. Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produkts erforderlich sind, sind von der Herstellerin oder vom Hersteller oder einer zur Vertretung ermächtigten Person zur Verfügung zu stellen und auf Anforderung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden von der Zulassungsstelle bestimmt.
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Liegen keine entsprechenden Leitlinien vor, kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn hierüber von der Zulassungsstelle das Einvernehmen mit dem gemeinsamen Gremium der europäischen Zulassungsstellen über die Brauchbarkeit und deren Nachweis hergestellt wurde.
(5) In der Zulassung muss auch das notwendige Konformitätsnachweisverfahren festgelegt werden.
(6) Die Zulassung wird auf Widerruf und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre ist über schriftlichen Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss. Die nachträgliche Aufnahme von zusätzlichen Anforderungen, die sich auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit, die Gesundheit und den Umweltschutz ergeben und sich auf die Herstellung, Produkteigenschaften, Verwendung oder Anweisungen an den Verwender beziehen, ist jederzeit möglich.
(7) Durch die Erteilung der europäischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(8) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der europäischen technischen Zulassung sind von der antragstellenden Person zu tragen.
(9) Die Zulassungsstelle hat den Gegenstand und wesentliche Inhalte der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassung zu veröffentlichen und auch den anderen bekannt gegebenen Zulassungsstellen zur Kenntnis zu bringen. Ausfertigungen sind anderen Zulassungsstellen über Antrag zuzuleiten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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