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Oö. BauTG 2013 § 54. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 35/2013, gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2014

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

1. Abschnitt Begriffsbestimmung

§ 54. Begriffsbestimmungen

6. HAUPTSTÜCK
Umsetzung der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die
Zusammenarbeit im Bauwesen, die Regelung der Verwendbarkeit
von Bauprodukten und die Marktüberwachung von Bauprodukten

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Hauptstücks bedeutet:

1. Akkreditierung: die formelle Anerkennung, dass eine Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist;

2. Prüfung: ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines Kennwerts oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produkts, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist;

3. Überwachung: die Untersuchung eines Erzeugnisses, seiner Bauart, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder einer technischen Anlage und der Feststellung ihrer Konformität mit besonderen oder allgemeinen Anforderungen auf Grund einer sachverständigen Beurteilung;

4. Überwachungsstelle: eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt;

5. Überwachungsbericht: eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält;

6. Konformität: die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten (europäischen technischen Spezifikationen);

7. Zertifizierung: die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist;

8. Zertifizierungsstelle: eine beim Amt der Landesregierung eingerichtete Stelle, die Zertifizierungen durchführt;

9. Institution oder akkreditierte Stelle: eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft;

10. Europäische technische Spezifikation: eine harmonisierte Norm, eine europäische technische Zulassung oder eine anerkannte nationale Norm, die technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen;

11. Harmonisierte Norm: eine technische Regel, die von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENELEC) auf Grund eines Mandats der Europäischen Kommission im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitet wurde;

12. Anerkannte nationale Normen: in EWR-Staaten für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines gemäß der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, dass sie mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen;

13. Europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird (§ 55);

14. Regelwerke: europäische technische Spezifikationen im Sinn der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom , S 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom , ABl. Nr. L 220 vom , S 1; Bauproduktenrichtlinie) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach § 64 oder nach § 73 angeführt sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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