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Oö. BauTG 2013 § 52., LGBl.Nr. 35/2013, gültig ab 01.07.2013

4. HAUPTSTÜCK Normen und Richtlinien

§ 52.

Soweit in einer nach diesem Landesgesetz zu beurteilenden Angelegenheit Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Normen und Richtlinien gegeben ist, wird – auch wenn diese nicht für verbindlich erklärt sind – vermutet, dass in der betreffenden Angelegenheit dem jeweiligen Stand der Technik entsprochen ist. Der Gegenbeweis bleibt zulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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