Oö. BauTG 2013 § 5. Allgemeine Anforderungen, LGBl.Nr. 35/2013, gültig ab 01.07.2013
2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
3. Abschnitt Brandschutz
§ 5. Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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