3. HAUPTSTÜCK Besondere Bauvorschriften
§ 48. Schutz- und Sicherheitsräume
(1) Beim Neubau von Gebäuden, in denen sich nach den einschlägigen Alarm- oder Einsatzplänen im Kriegs- oder Katastrophenfall Personen aufhalten müssen, sind Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, dass diese Personen samt den für den Kriegs- oder Katastropheneinsatz benötigten Einrichtungen und Hilfsmitteln untergebracht werden können.
(2) Beim Neubau von sonstigen Gebäuden, die für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ausgenommen Wohngebäude – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen, Betriebs- und Bürobauten sowie Verkaufsstätten, sind im erforderlichen Umfang Schutz- oder wenigstens Sicherheitsräume vorzusehen.
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