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Oö. BauTG 2013 § 48. Schutzräume, LGBl.Nr. 56/2021, gültig ab 01.09.2021

3. HAUPTSTÜCK Besondere Bauvorschriften

§ 48. Schutzräume

Beim Neubau von Gebäuden, in denen sich nach den einschlägigen Alarm- oder Einsatzplänen im Kriegs- oder Katastrophenfall Personen aufhalten müssen, sind Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, dass diese Personen samt den für den Kriegs- oder Katastropheneinsatz benötigten Einrichtungen und Hilfsmitteln untergebracht werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2021)

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