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Oö. BauTG 2013 § 39. Rauch- und Abgasfänge, LGBl.Nr. 35/2013, gültig ab 01.07.2013

2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften

7. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz

§ 39. Rauch- und Abgasfänge

Rauch- und Abgasfänge sind entsprechend dem Stand der Technik zu planen, zu errichten und zu erhalten, wobei insbesondere ein wirksamer Brandschutz und ein möglichst geringer Energieverbrauch erzielt werden sollen sowie die Interessen der Luftreinhaltung zu beachten sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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